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   VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096   

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https://dejure.org/2015,47324
VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096 (https://dejure.org/2015,47324)
VG München, Entscheidung vom 05.05.2015 - M 2 K 15.1096 (https://dejure.org/2015,47324)
VG München, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - M 2 K 15.1096 (https://dejure.org/2015,47324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Anspruch auf Rückschnitt von Pflanzen bei Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 16.09.2014 - M 2 K 14.1380

    Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern; Widmung als Eigentümerweg

    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, abgewiesen.

    Dies sei bereits mit Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, entschieden worden und der Sachverhalt und die Maßstäbe für die rechtliche Würdigung hätten sich insoweit nicht geändert.

    b) Vorübergehende Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung zur Klagesache M 2 K 14.1380/1381 und bis zu möglichem Abschluss einer möglichen Prüfung der Korrektheit der im Zuge von im Miteigentum des Klägers stehenden Wegen im Siedlungsgebiet "... ring" erfolgten Widmung als öffentliche Wege.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, und vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, verwiesen.

    Zudem enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2015 neben der Angabe, der Rückschnitt sei im Auftrag der Beklagten durchgeführt worden, keine Tatsachenangaben, die dem Kläger nicht schon aus den abgeschlossenen Verwaltungsstreitsachen M 2 K 14.1380 und M 2 S 14.1381 bekannt waren oder der mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2015 vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen waren.

    Er enthält jedoch neben dem Hinweis auf die im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 enthaltene und dem Kläger spätestens seit Übersendung einer Ablichtung des Vertrags bekannte Zustimmungserklärung der Voreigentümer lediglich die bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 geäußerte Ansicht der Beklagten, dass der Einwand des Klägers gegen die Wirksamkeit der straßenrechtlichen Widmung nicht zutreffe.

    b) Ebenso wenig bedurfte es einer "Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Klagesache M 2 K 14.1380/1381." Das Verfahren M 2 S 14.1381 wurde mit Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2014, das Klageverfahren M 2 K 14.1380 mit Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (am 10. Dezember 2014) rechtskräftig abgeschlossen.

    Die Widmungsunterlagen hatte die Beklagte bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 vorgelegt, sie sind dem Kläger und dem Gericht hinlänglich bekannt.

  • VG München, 03.06.2014 - M 2 S 14.1381

    Rechtsschutzbedürfnis (verneint); Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern

    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    Den am 1. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (vgl. Einstellungsbeschluss des BayVGH v. 15.7.2014 - 8 CS 14.1381).

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, und vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, verwiesen.

    Zudem enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2015 neben der Angabe, der Rückschnitt sei im Auftrag der Beklagten durchgeführt worden, keine Tatsachenangaben, die dem Kläger nicht schon aus den abgeschlossenen Verwaltungsstreitsachen M 2 K 14.1380 und M 2 S 14.1381 bekannt waren oder der mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2015 vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen waren.

    b) Ebenso wenig bedurfte es einer "Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Klagesache M 2 K 14.1380/1381." Das Verfahren M 2 S 14.1381 wurde mit Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2014, das Klageverfahren M 2 K 14.1380 mit Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (am 10. Dezember 2014) rechtskräftig abgeschlossen.

  • VG München, 05.05.2015 - M 2 S 15.1097

    Kein allgemeines Rechtsschutzsintresse an Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    Der Schriftsatz vom 10. April 2015 wurde dem Kläger laut Versendungsvermerk der Geschäftsstelle des Gerichts (in der Akte M 2 S 15.1097) mit Schreiben vom Dienstag, den 14. April 2015, zugestellt.

    Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 mit Ziffern 1, 3 und 4 (während die Vollzugsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids Gegenstand des Verfahrens M 2 S 15.1097 ist).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    Die Anordnung des Rückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme haben sich auch nicht durch die am 6. März 2015 durchgeführte Ersatzvornahme erledigt, denn von diesen Verfügungen gehen weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - BayVBl 2009, 184 f.) In einem nachfolgenden Streit über die Kosten der Ersatzvornahme könnte der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr rügen (BVerwG a. a. O.; BayVGH, B.v. 21.10.2009 - 20 ZB 09.2316 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 04.09.1990 - 1 C 7.88

    Verbesserung des Rangstichtages in der Bewerberliste bei Schornsteinfegern

    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    Aber selbst wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen nicht zeitnah in der gebotenen Weise einschreiten und damit in diesen Fällen möglicherweise ermessenswidrig handeln sollte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U. v. 4.9.1990 - 1 C 7/88 - juris Rn. 31).
  • BayObLG, 04.04.1995 - 3 ObOWi 30/95
    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    So hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Anpflanzung derart in den Lichtraum einer Straße hineinwachsen lässt, dass hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, eine "Anpflanzung anlegt" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, selbst wenn er die (frühere) Anpflanzung nicht selbst vorgenommen hat (Beschluss vom 04.04.1995, Az.: 3 ObOWi 30/95, BayVBl 1995, 541).
  • VGH Bayern, 21.10.2009 - 20 ZB 09.2316

    Kosten der Ersatzvornahme aufgrund bestandskräftiger abfallrechtlicher Anordnung;

    Auszug aus VG München, 05.05.2015 - M 2 K 15.1096
    Die Anordnung des Rückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme haben sich auch nicht durch die am 6. März 2015 durchgeführte Ersatzvornahme erledigt, denn von diesen Verfügungen gehen weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - BayVBl 2009, 184 f.) In einem nachfolgenden Streit über die Kosten der Ersatzvornahme könnte der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr rügen (BVerwG a. a. O.; BayVGH, B.v. 21.10.2009 - 20 ZB 09.2316 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 26.09.2018 - 8 ZB 18.1187

    Kein Erlöschen einer straßenrechtlichen Widmung durch Zwangsversteigerung

    Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren M 2 K 14.1380 und M 2 K 15.1096.
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